Landes Amateur Boxverband Sachsen


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Regelwerk

Wettkampfbestimmungen des
DBV (Deutscher Boxsport Verband e.V.)


§ 1
Allgemeines

1. Alle vom DBV , seinen Landesverbänden (Untergliederungen) und ihren Vereinen veranstalteten Boxwettkämpfen sind nach den vom DBV anerkannten Regeln der AIBA/EABA und den Vorschriften dieser Ordnung durchzuführen.
2. Die Bestimmungen dieser Ordnung - nachfolgend "WB" genannt - sind für die Landesverbände, ihre Vereine und deren Einzelmitglieder verbindlich.
3. Alle Vereine der Landesverbände sind verpflichtet, die WB ihren Kämpfern und Funktionären auszuhändigen.
4. Bestandteil dieser WB sind die vom Hauptausschuss des DSB verabschiedeten Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings, wie sie den Wettkampfbestimmungen beigefügt sind.

§ 2
Art der Veranstaltungen

Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder internationaler Art sein.
a) Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder von zwei oder mehreren Vereinen desselben Landesverbandes teilnehmen.
b) Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus verschiedenen Landesverbänden starten.
c) internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder Verbände verschiedener Nationen teilnehmen.

§ 3
Start- und Veranstaltungsgenehmigungen

1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, die LV, ihre Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und Ihre Vereinen durchgeführt werden.
2. Veranstaltungen des DBV und LV sind Verbandsveranstaltungen. Der DBV bleibt auch in sportlicher Hinsicht dann Veranstalter, wenn er die Ausrichtung und Durchführung einer Veranstaltung einem LV überträgt. Das gleiche gilt bezüglich der LV hinsichtlich ihrer Untergliederungen und Vereine. Werden Verbandsveranstaltungen vergeben, sind für ihre Durchführung besondere Richtlinien zu erlassen.
3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Landesverbandes. Das gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches.
Diese Regelung gilt auch für den Einsatz von Einzelkämpfern und Kampfrichtern.
4. Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen Landesverbandsbereich spätestens 14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder Landesverbände und für Starts außerhalb des eigenen Landesverbandes spätestens 21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start zu beantragen. Im letztgenannten Falle ist die Genehmigung dem LV des veranstaltenden Vereins rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Bei den genannten Anmeldefristen handelt es sich um Mindestfristen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon unberührt.
5. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV dem DBV vorzulegen.
6. Von jedem Auslandstart ist ein Ergebnisbericht innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr dem Sportwart des DBV über den LV zu senden.
7. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die von dem LV und dem DBV festgelegten Gebühren erhoben.
8. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Lizenzgebühren werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfällt die gezahlte Lizenzgebühr.
9. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als angefordert.

§ 4
Meisterschaften und Turniere

1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren Untergliederungen und dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Deutschen Einzelmeisterschaften hat mindestens drei Monate vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen.
2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV (national) oder des DBV (international) veranstaltet werden. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen vorzulegen, die mindestens vier Wochen vor dem ersten Kampftag bekannt zugeben sind (Ausschreibung).
3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und Turnieren müssen enthalten:
a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe
b) Wiegetermine
c) die Gewichtsklassen
d) Art der Kämpfe (§2) und die Klasseneinteilung der Teilnehmer
e) Festlegung der Teilnahmeberechtigung
f) Meldeschluss und Meldestelle
4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen und Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung des DBV bzw. des LV. Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.

§ 5
Deutsche Einzelmeisterschaften

1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche Jugend-Meisterschaften, Deutsche Junioren-Meisterschaften, internationale Deutsche Junioren-Meisterschaften, Deutsche Meisterschaften durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel kann ohne Kampf bei den deutschen Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden. Dies gilt auch für den Titel bei inter-nationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften.
2. Die Teilnahmeberechtigung an den deutschen Titelkämpfen regelt die Ausschreibung. Die Teilnehmer müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu den LV-Meisterschaften können Ausländer zugelassen werden, bei den Regional-(Gruppen)-Meisterschaften nur dann, wenn alle in der Gruppe beteiligten LV einverstanden sind.
3. Der Meisterschaftswettbewerb wird mit den Titelkämpfen der Landesverbände (LV) eingeleitet. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf erfolgen, wobei Meisterschaftskämpfe der LV-Untergliederungen mitgerechnet werden.
4. Nach Abschluss eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die Gewichtsklasse gewechselt werden.
5. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen am gleichen Ort und in der nächsten Umgebung keine weiteren Veranstaltungen stattfinden. Über Veranstaltungen in der näheren und weiteren Umgebung wird von Fall zu Fall durch die zu-ständigen Organe entschieden.
6. Die Meisterschaften erfolgen in den im § 15 WB festgelegten Altersklassen. Über Sonderzulassungen im Bereich der "Senioren" entscheidet der zuständige Landesverband.

§ 6
Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal

Zur Erinnerung an den ersten Präsidenten des DBV wird der erfolgreichste Landesverband bei den deutschen Einzelmeisterschaften (Senioren) mit dem Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal ausgezeichnet.
1. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt. Dabei wird folgende Punktwertung zugrunde gelegt:
a) für jeden Sieg bei den Regionalmeisterschaften=1 Punkt.
sofern die DM-Ausschreibung dieselbe als Qualifikationskriterium zur DM-Teilnahme festlegt.
(Es können jedoch nur Kämpfer zu Wertungspunkte gelangen, die beim Turniererfolg auf den Regionalmeisterschaften auch die Startberechtigung für die Deutschen Meisterschaften erringen können.)
b) Viertelfinale einer DM - für jeden Sieg = 1 Punkt
c) Halbfinale der DM - für jeden Sieg = 2 Punkte
d) DM-Finale - für jeden Sieg = 3 Punkte
e) Bei Startern, die zum Zeitpunkt der DM-Wettbewerbe im Jahr zuvor noch für einen anderen Landesverband startberechtigt waren, gehen 50% der durch einen solchen Kämpfer erreichten Punkte an diesen Landesverband.
2. Gewinner des Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokals ist der LV, der die meisten Punkte erkämpft. Dieser ist verpflichtet, seinen Namenszug mit Jahreszahl in den Pokal eingravieren zu lassen.
3. Bei Punktgleichheit entscheidet die Mehrzahl der errungenen Meistertitel. Ist diese auch gleich, so wird zur Entscheidung die Mehrzahl der erkämpften Zweitplatzierungen herangezogen. Ergibt sich hierdurch immer noch kein Vorteil für einen Landesverband, dann entscheidet die Mehrzahl der errungenen dritten Plätze.
4. Gelingt es einem LV, dreimal hintereinander den Pokal zu erringen, verbleibt er im ständigen Besitz dieses Pokalgewinners. Der DBV ist dann verpflichtet, einen neuen Pokal zu stiften.

§ 7
Pokal für den erfolgreichsten Landesverband bei Deutschen Junioren- und Jugendmeisterschaften sowie internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften

1. Bei Deutschen Junioren-Meisterschaften, Deutschen Jugend-Meisterschaften und internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften erhält der erfolgreichste Landesverband einen Pokal.
2. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt.
3. Gewinner ist derjenige Landesverband, der die Höchstzahl an Meistern erringt. Ist diese Zahl für zwei LV gleich, so entscheidet die Zahl der Zweitplazierten bzw. Drittplazierten.
4. Der Pokal ist jeweils vom Ausrichter der Meisterschaften bereitzustellen.

§ 8
Deutsche Mannschaftsmeisterschaften

Die Durchführung derselben erfolgt durch gesondert aufgestellte Richtlinien (z.B. Ligastatut).

§ 9
Internationale Deutsche Meisterschaften

Die Regelung solcher Meisterschaften erfolgt durch die hierfür gesondert gefertigte Ausschreibung.

§ 10
Länderkämpfe

1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit ausländischen Verbänden abzuschließen.
2. Kämpfer, die in Länder- und Verbandsstaffeln aufgestellt sind, können einer Startsperre von 10 Tagen vor den jeweiligen Terminen unterliegen.

§ 11
Mannschaftswertung

1. Bei Mannschaftsmeisterschaften (Ligarunden) und Pokal-Turnieren erfolgt die Wertung auf der Grundlage besonderer Richtlinien (z.B. Ligastatut).
2. Das Mannschaftsergebnis bei Länderkämpfen ergibt sich aus den Artikeln und Regeln der AIBA.
3. Bei Vergleichskämpfen von Vereins- und Verbandsstaffeln auf nationaler Ebene wird die Mannschaftswertung aus den Einzelergebnissen von mindestens acht und höchstens zwölf Kämpfen ermittelt. Einzelergebnisse von Kämpfen der Jugend- und Juniorenklasse werden erst dann in die Wertung aufgenommen, wenn weniger als neun Seniorenkämpfe ausgetragen werden. Das Auffüllen der Mannschaft für die Wertungsermittlung erfolgt zuerst durch Kämpfer der Junioren- und dann durch solche der Jugendklasse.
4. In Einzelkämpfen kann das Urteil "Unentschieden" gegeben werden. Jeder Sieg zählt zwei Punkte, jedes Unentschieden einen Punkt, jede Niederlage null Punkte.

§ 12
Teilnahme an Wettkämpfen

1. Startberechtigt ist jedes Mitglied, das die erforderliche Befähigung für den Boxsport besitzt.
Diese ist als nachgewiesen anzusehen:
a) durch eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit mindestens 50 Trainingseinheiten. Besonders befähigte Kämpfer können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten (mit mindestens 25 Trainingseinheiten) die Startberechtigung erhalten, wenn sie ihre Qualifikation nachgewiesen haben. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung ist im Startausweis am Beginn des Kampfverzeichnisses durch ein Sportausschussmitglied des LV durch Unterschrift zu bestätigen.
b) durch den Besitz eines DBV-Startausweises mit Lichtbild und ärztlicher Boxtauglichkeitsbescheinigung des laufenden Jahres. Der Startausweis ist Eigentum des Kämpfers und wird während seiner aktiven Zeit vom Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den Kämpfer mit einem Aufdruck "Ungültig" zu versehen.
Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der Startausweis des Weltboxverbandes "AIBA" erforderlich, der bei der DBV-Geschäftsstelle beantragt werden muss.
c) Für Anfänger in den Altersklassen Jugend C bis Junioren können durch die Landesverbände DBV-Startkarten ausgestellt werden. Jeder Sportler kann nur eine Startkarte erhalten. Nach maximal 10 Wettkämpfen ist ein DBV-Startpass auszustellen. Die bisherige Kampfbilanz ist zu übertragen. Des weiteren gelten die Festlegungen von § 12, Ziff. 1 b).
2. Der Startausweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start vorzulegen. Bei Kämpfern, die auch in anderen Organisationen - bei dem Boxen artverwandte Sportarten - Kämpfe austragen, ist auch der Startausweis dieser Organisation vorzulegen. Dort eingetragene Sperren gelten auch im Bereich des DBV. Jeder Start eines Gastkämpfers ist nur mit schriftlicher Genehmigung seines Vereines gestattet (s. auch § 3,3 WB). Beim fehlen des Startausweises bzw. der Startkarte genügt in besonders gelagerten Fällen eine auf dem DBV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Zusätzlich ist eine Gebühr zu entrichten (an LV bzw. DBV) gemäß dem Buß- und Strafkatalog des DBV.
3. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit Zustimmung des Landesverbandsarztes erlaubt. Ab dem 37. Lebensjahr ist jede Wettkampftätigkeit untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 30. bzw. 37. Lebensjahr vollendet wird.
4. Bei Nichtantreten eines Kämpfers oder der Verweigerung der Abstellung eines Kämpfers durch Verein oder Landesverband erfolgt eine Bestrafung gemäß den Buß- und Strafkatalog des DBV.
5. Wer nicht zum Wiegen antritt, scheidet aus.
6. An Wettkämpfen, die nach der WB durchgeführt werden, ist nicht teilnahmeberechtigt, wer nach der Maßgabe der DSB-Rahmen-Richtlinien (§ 2-5) gedopt war oder ist.

§ 13
Vereinswechsel

1. Wechselt ein Kämpfer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern, unterliegt er einer Startsperre von sechs Monaten. Diese verringert sich auf einen Monat, wenn seine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und Mannschaftswettbewerben entfällt bei Freigabe die Startsperre.
2. Wechselt ein Kämpfer den Verein, den Arbeitsplatz und den ständigen Wohnsitz, so beträgt die Sperrfrist einen Monat. Diese Voraussetzungen sind durch amtliche Bescheinigungen zu belegen. Für die Liga gelten die ergänzenden Bestimmungen des Liga-Statuts.
3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der LV berechtigt, nach Prüfung des Falles die Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem Landesverband in einen anderen Landesverband kann nur mit Zustimmung des abgebenden Landesverbandes erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Einsprüche gegen die Stellungnahme des abgebenden Landesverbandes werden vom DBV-Sportausschuss behandelt. Erfolgt von Seiten eines abgebenden Landesverbandes innerhalb von vier Wochen auf die Anforderung eines Startausweises keine Stellungnahme, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.
4. Die Freigabeerklärung muss im Startausweis von dem Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabeverweigerung ist zu begründen. Die Begründung ist dem Kämpfer auf Verlangen bekannt zugeben.
5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig die Mitgliedschaft des Athleten nachzuweisen.
6. Hat der Kämpfer seinen Vereinsbeitrag für die letzten drei Monate vor dem Austritt noch nicht bezahlt, so kann die Freigabe verweigert werden. Das gleiche gilt, wenn er von seinem bisherigen Verein vor seinem Austritt gesperrt wurde und die Sperre noch nicht abgelaufen ist (gem. RO § 30).
7. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der Startausweis bereits umgeschrieben war.
8. Die Austrittserklärung aus einem Verein oder die Aufkündigung der sportlichen Tätigkeit bei demselben im Sinne dieser Ordnung kann nur durch Einschreiben erfolgen.
9. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen Sperrfristen der Ziffer 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen oder Boxabteilungen treten keine Sperren ein.
10. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten Kämpfer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für die LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches.
11. Zum Wechsel eines Kämpfers für die Zeitdauer einer Ligasaison ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß diesem Paragraphen nicht erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des Landesverbandes, für den der Kämpfer startberechtigt ist, dem Ligaobmann vorgelegt werden können. Der Kämpfer wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige Ligasaison den Startberechtigungsvermerk des Ligaobmann für den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden.

§ 14
Ausländer und Staatenlose

1. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen einer Genehmigung ihres Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der LV tätig werden wollen. Die Freigabe ist durch den DBV bei dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem Antrag auf Starterlaubnis hat der LV dem DBV-Sportwart einen DBV-Startausweis zu senden, in dem dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe erteilt worden ist.
2. Staatenlose und Ausländer, die noch nicht im Amateurboxsport tätig waren, bedürfen für eine Tätigkeit in den Vereinen der LV keiner weiteren Genehmigung.
3. Angehörige der alliierten Streitkräfte, die nicht in der boxsporttreibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert sind, benötigen die schriftliche Bestätigung des zuständigen Dienst-vorgesetzten, dass sie noch keine Professionalkämpfe ausgetragen haben und dem Status eines Amateursportlers entsprechen. Diese Bestätigung ist vom Kämpfer gegenzuzeichnen.

§15
Altersklassen

1. Die Kämpfer werden in folgende Altersklassen eingeteilt: Jugend C, Jugend B, Jugend A, Junioren und Senioren.
2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres).
3.a) Jugend C sind Kämpfer, die das 10. Lebensjahr überschritten, aber am Stichtag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b) In der Jugendklasse C dürfen Boxer benachbarter Jahrgänge gegeneinander kämpfen.
4. Jugend B sind Kämpfer, die am Stichtag das 12. Lebensjahr überschritten, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Jugend A sind Kämpfer, die am Stichtag das 14. Lebensjahr überschritten, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Junioren sind Kämpfer, die am Stichtag das 16. Lebensjahr überschritten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7. Senioren sind Kämpfer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr überschritten haben.
8. Die Altersklasse ist im Startausweis zu vermerken. Diese Altersklassenregelung gilt nur für die Durchführung von Einzelmeisterschaften.
9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen gilt, dass benachbarte Jahrgänge gegeneinander boxen dürfen. Darüber hinaus dürfen Junioren, die dem letzten Jahrgang ihrer Altersklasse angehören, gegen Senioren starten, die dem ersten Jahrgang dieser Altersklasse angehören, ohne dabei die Junioreneigenschaft zu verlieren. Die Rundendauer richtet sich nach den Bestimmungen der jüngeren Altersklasse.
10.a) Junioren dürfen nur dann in der Seniorenklasse starten, wenn sie das 17. Lebensjahr (Stichtag) vollendet haben und ihnen eine Sondergenehmigung des zuständigen LV Jugendausschusses erteilt worden ist. Die Genehmigung ist durch den Verein zu beantragen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten und ein ärztliches Zeugnis darüber beizufügen, dass der Junior körperlich geeignet ist, in der Seniorenklasse zu kämpfen. Die Zustimmungserklärung entfällt bei Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Sondergenehmigung wird unter "Altersklasseneinteilung" im Startausweis vermerkt. Die Junioreneigenschaft verliert der Kämpfer, der an den Deutschen Meisterschaften der Senioren teilnimmt oder in einer Mannschaft der 1. Bundesliga an den Start geht.
b) Der DBV-Jugendwart hat ein Einspruchsrecht, wenn er eine erforderliche Qualifikation nicht für gegeben hält.
11. Bei internationalen Begegnungen, gleich welcher Wettbewerbsart, gelten die Regeln der AIBA (Welt-Amateur-Box-Verband).

§ 16
Leistungsklassen

1. Hat ein Kämpfer weniger als sieben Siege errungen, so zählt er zu den Anfängern.
2. Mit dem 7. Sieg wird der Kämpfer Fortgeschrittener.
3. Kämpfer, die auch Kickboxen betreiben, werden als Fortgeschrittene eingestuft.

§ 17
Amateureigenschaft

1. Amateur ist, wer den Boxsport als Mitglied eines dem DBV bzw. seiner Landesverbände angeschlossenen Vereines nach den Regeln der Wettkampfbestimmungen und den internationalen Amateurbestimmungen ausübt (Regel 26 IOC).
2. Die Eigenschaft als Amateurboxer verliert, wer einen Kampf als Berufsboxer bestreitet.
Außer im medizinisch/wissenschaftlichen Bereich kann auch der im Berufsboxsport tätige Funktionär/Offizielle des DBV von jeder weiteren Tätigkeit im Amateurbereich ausgeschlossen werden. Bei nicht erfolgten Ausschluss kann für Funktionäre/Offizielle des DBV eine Strafe im Rahmen der Rechtsordnung ausgesprochen werden.
3. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von mindestens 1 Jahr belegt.
4. Jedes öffentliche Training mit Berufsboxern ist verboten und strafbar. Ein Training mit Berufsboxern ist nur gestattet, wenn es in der Halle unter Aufsicht und mit Genehmigung des Vereins erfolgt, dem der Amateur angehört.
5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt durch den zuständigen LV. Sie ist in den "Amtlichen Nachrichten" bekannt zu geben.

§18
Kämpferziehung

1. Wer einen Kämpfer durch Versprechen oder Gewähren materieller Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlasst oder zu veranlassen sucht, wird bestraft.
2. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder und Gönner gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare unternommen haben, diese zu verhindern.

§ 19
Scheinname und Werbung

1. Bei wichtigen Gründen kann ein Kämpfer mit Genehmigung seines LV unter einem Scheinnamen starten.
2. Wenn ein Kämpfer unter falschem Namen startet, werden er, sein Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig sind, bestraft.
3. Fehler in der Ankündigung und Änderungen in den Kampfpaarungen sind sofort, spätestens aber mit Beginn der Veranstaltung bekannt zugeben.
4. Für die Zulassung der Werbung im Amateur-Boxsport gelten die Bestimmungen des NOK, DSB und der AIBA mit Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln des IOC (Regel 26) (siehe Anhang).

§ 20
Der Ring

1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen, dessen Seilviereck mindestens 4,90 m und höchstens 6,10 m im Quadrat sein muss. Hochringe dürfen höchstens 1,22 m hoch sein.
2. Der Ringboden muss eben, sicher befestigt und ohne behindernde Federung sein. Der Ringboden muss vollständig mit einem elastischen Belag von mindestens 1,5 cm, höchstens 2,0 cm Stärke bedeckt und darüber mit einer Zeltplane belegt sein, die nicht mit Kolophonium bestreut sein darf. Der Rand des Ringbodens muss mindestens 50 cm auf jeder Seite über die Seile hinausragen.
3. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder einem gleichwertigen Material umwickelte Seile begrenzt, die durch Verspannstücke an den Eckpfählen befestigt sind. Die Seile müssen mindestens 3 cm, höchstens 5 cm stark und straff gespannt sein. Werden 3 Seile verwendet, müssen diese 40, 80 und 130 cm vom Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit 4 Seilen betragen diese Abstände 40, 75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und den Seilen soll mindestens 50 cm betragen. In den Seilecken sind zum Schutz der Kämpfer gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind auf jeder Ringseite mit zwei mindestens 3-4 cm breiten Segeltuchstreifen gegen Verschiebungen zu sichern.
4. Die beiden Sitze für die Kämpfer können ausschwenkbar an den Pfosten angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei Eimer und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso wie Handtücher usw. vom Ringpodium zu entfernen sind. In den neutralen Ecken sind außerhalb des Boxrings je ein Plastikbeutel für Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe für den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden sein. Diese Geräte sind vom Veranstalter zu stellen.
5. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden, dem Schutz der Kämpfer dienenden Bestimmungen nicht entsprechen. Das Schiedsgericht (Delegierter, RR) hat daher vor jeder Veranstaltung den Ring und alle erforderlichen Geräte eingehend zu prüfen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es für Unfälle verantwortlich gemacht werden, die durch die unvorschriftsmäßige Beschaffenheit des Ringes verursacht werden. Beanstandungen sind unverzüglich dem zuständigen LV mitzuteilen. Erst wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Mängel behoben wurden oder ein anderer vorschriftsmäßiger Ring zur Verfügung steht, dürfen dem betreffenden Verein weitere Veranstaltungen genehmigt werden.
6. Am Ring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer, das Schiedsgericht (Delegierter), der Protokollführer, der Arzt, der Sprecher und ein Mitglied des Veranstalters sitzen. Die Punktrichter müssen voneinander getrennt auf verschiedenen Seiten des Ringes ihre Plätze erhalten. Während des Kampfes darf außer den Kämpfern nur der Ringrichter im Ring sein.

§ 21
Kampfbekleidung-Handschuhe-Bandagen-Mundschutz-Kopfschutz

1. Die Kämpfer müssen mit leichten Sportschuhen
(ohne Haken und Nägel), mit einer Sporthose und
einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Hose und
Trikot müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch untereinander in
ihrer Farbe so unterscheiden, dass die Gürtellinie
deutlich sichtbar ist. Im übrigen hat der Veranstalter für diesen Zweck zwei verschiedenfarbige (rot und blau), mindestens 8 cm breite und 150 cm lange Bänder bereitzuhalten. Vereins- oder Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt.
2. Die Kämpfer müssen einen Tiefschutz tragen. Wird er während des Kampfes entfernt, ist der Kämpfer sofort zu disqualifizieren.
3. Kämpfer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen könnte (Ringe, Halsketten, Schnallen, Gürtel usw.). Ebenso ist untersagt, mit Gummibandagen und Verbänden an den Armen sowie Heftpflaster am Kopf zu kämpfen.
4. Die Verwendung eines Mundschutzes beim Wettkampf ist Pflicht.
5. Jeder Athlet muss beim Wettkampf einen von der AIBA zugelassenen und vom DBV mit einem Prüfstempel versehenen Kopfschutz tragen.
Das Tragen eines Schweißbandes unter dem Kopfschutz ist erlaubt.
6. Die Kampfhandschuhe müssen für alle Alters- und Gewichtsklassen auf je zehn Unzen (284 g) geeicht, mit Prüfmarke des DBV versehen, im guten Zustand und gleichwertig sein.
7. Die benötigten Handschuhe sind vom Veranstalter (Ausrichter) zu stellen.
8. Die Handschuhe werden vor dem Kampf vom Ringrichter überprüft. Sie müssen auf dem Handrücken durch Schleifen oder Knoten gebunden werden. Schnallen, Lederriemen oder Klammern sind verboten .
Zur Befestigung der Verschnürung ist ein Klebestreifen von 2,5 cm Breite oder ein elastisches Band über die Schleifen oder Knoten zu kleben oder zu stülpen. Die Länge des Klebestreifens darf nicht länger als der Umfang des Handschuhbundes sein. Bei Handschuhen mit eingearbeitetem Verschnürungsschutz muss dieser über die Verknotung gezogen werden.
Nach dem Kampf müssen auf Verlangen des Ringrichters die Handschuhe vor der Urteilsverkündung ausgezogen werden.
9 Die Kämpfer haben weiche, saubere Bandagen (Kambrik, Mull, Trikotschlauch oder Flanell) zu tragen, die höchstens je 2,50 m lang und 5 cm breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die Handschuhe hinausreichen. Die Benutzung anderer Bandagen (Gummiband, Hartbandagen, Isolierband, Leukoplast oder Pflaster) ist verboten. Ein einzelner Heftpflasterstreifen von 7,5 cm Länge und 2,5 cm Breite darf jedoch zum Festhalten der Bandagen auf dem Handrücken verwendet werden.
10. Die RR haben Stichproben vorzunehmen, ob die von den Kämpfern getragenen Bandagen den Vorschriften entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie sich durch die Benutzung gedehnt haben können.
11. Das Tragen von weichen Haftschalen ist gestattet.

§ 22
Ärztliche Untersuchung und Betreuung

1. Die Boxtauglichkeit der Kämpfer ist alljährlich, beginnend mit dem 01. Dezember des Vorjahres, bis zum 01. Februar des laufenden Jahres ärztlich zu überprüfen und durch Unterschrift und Stempel im Startausweis zu bestätigen. Die Jahresuntersuchung darf nicht am Veranstaltungstag erfolgen.
2. Vor jedem Kampf muss der Kämpfer auf seine Boxfähigkeit hin ärztlich untersucht werden. Boxuntauglichkeit muss umgehend in das Kampfprotokoll eingetragen werden. Stellt der Arzt fest, dass der Kämpfer nicht boxtauglich ist, so ist der Kämpfer für die Veranstaltung gesperrt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Ringarzt muss vom Veranstalter (Ausrichter) gestellt werden. Haben beide Kämpfer oder Mannschaften einen Ringarzt mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch für die Tätigkeit am Ring jeder Arzt für seine eigenen Boxer verantwortlich.
3. Ohne Arzt dürfen keine öffentlichen Kämpfe durchgeführt werden. Während der Abwesenheit des Arztes ist die Veranstaltung bis zu seiner Rückkehr zu unterbrechen.
4. Stellt der Delegierte (RR) fest, dass beim Wiegebeginn der Ringarzt fehlt, ist er verpflichtet, vom Veranstalter auf dessen Kosten zu verlangen, dass sofort ein Arzt herbeigerufen wird.
5. Der Veranstalter hat einen Verbandskasten bereitzustellen.
6. Alle Veranstalter sind verpflichtet, für den Ringarzt die Broschüre "Der Ringarzt im Amateur-Boxsport" bereitzuhalten.

§ 23
Gewichtsklassen

1. Die elf Gewichtsklassen für Junioren und Männer:
Halbfliegengewicht ..................... bis 48 kg
Fliegengewicht ............................ bis 51 kg
Bantamgewicht ........................... bis 54 kg
Federgewicht ............................... bis 57 kg
Leichtgewicht ............................... bis 60 kg
Halbweltergewicht ...................... bis 64 kg
Weltergewicht .............................. bis 69 kg
Mittelgewicht ................................. bis 75 kg
Halbschwergewicht .................... bis 81 kg
Schwergewicht ............................ bis 91 kg
Superschwergewicht.................. üb. 91 kg
Für das Halbfliegengewicht (48 kg) und die Ansetzung der Gewichtsklassen über 81 kg erfolgt jeweils eine besondere Ausschreibung.
2. Die Altersklassen Jugend C und Jugend B sind In folgende 20 Gewichtsklassen eingeteilt:
Papiergewicht ......................... bis 30 kg
Papiergewicht ......................... bis 32 kg
Papiergewicht ......................... bis 34 kg
Papiergewicht ......................... bis 36 kg
Papiergewicht ......................... bis 38 kg
Papiergewicht ......................... bis 40 kg
Papiergewicht ......................... bis 42 kg
Papiergewicht ......................... bis 45 kg
Halbfliegengewicht ................... bis 48 kg
Fliegengewicht ......................... bis 51 kg
Bantamgewicht ......................... bis 54 kg
Federgewicht ......................... bis 57 kg
Leichtgewicht ......................... bis 60 kg
Halbweltergewicht ..................... bis 63 kg
Weltergewicht .......................... bis 66 kg
Halbmittelgewicht ....................... bis 69 kg
Mittelgewicht ............................... bis 72 kg
Halbschwergewicht ................... bis 75 kg
Schwergewicht .......................... bis 81 kg
Superschwergewicht ................. üb. 81 kg
3. Die 13 Gewichtsklassen der Altersklasse Jugend A:
Papiergewicht ............................. bis 46 kg
Halbfliegengewicht .................... bis 48 kg
Fliegengewicht .......................... bis 50 kg
Bantamgewicht ............................ bis 52 kg
Federgewicht ................................ bis 54 kg
Leichtgewicht ................................ bis 57 kg
Halbweltergewicht ....................... bis 60 kg
Weltergewicht ............................... bis 63 kg
Halbmittelgewicht ........................ bis 66 kg
Mittelgewicht ................................. bis 70 kg
Halbschwergewicht ..................... bis 75 kg
Schwergewicht .............................. bis 80 kg
Superschwergewicht .................. üb. 86 kg
4. Für die Wettbewerbe Bundes- und Oberliga gelten die im Ligastatut festgesetzten Gewichtsklassen.
5. Die Gewichtsklasseneinteilung gilt nur bei Meisterschaften, Turnieren und Mannschaftskämpfen. Für sonstige Kämpfe ist § 24 Ziff. 2) zu beachten.

§ 24
Gewichtskontrolle

1. Zum Wiegen sind nur gültig geeichte Waagen zu verwenden. Der Eichstempel muss mindestens das laufende Jahr angeben.
2. Bei Freundschaftskämpfen kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung nach § 23 Ziff. 1, 2 und 3 abgesehen werden. Bei Kämpfen mit Athleten aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Kämpfers.
Bei Mannschaftsmeisterschaften sind die Kämpfer bei Unter- oder Übergewicht des Gegners zu einem
Einlagekampf verpflichtet, soweit die festgelegten Gewichtsdifferenzen eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn der Kämpfer die angesetzte Wiegezeit überschreitet.
3. Das Wiegen muss innerhalb von 30 Minuten und spätestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn beendet sein, sofern in begründeten Fällen die Ausschreibung keine anderen Wiegezeiten vorsieht. Wenn bei einem Kämpfer innerhalb der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende Gewicht nicht festgestellt werden kann, hat er den Kampf verloren.
4. Jeder Kämpfer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf der offiziellen Waage vorzuwiegen. Er muss sich aber innerhalb der festgesetzten Wiegezeit offiziell wiegen lassen.
5. Bei mehrtägigen Turnieren und Meisterschaften, bei denen mehrere Kämpfe an aufeinander-folgenden Tagen notwendig sind (Landes-, Gruppen- und Deutsche Meisterschaften), wird jeweils nur am ersten Kampftag die obere bzw. untere Grenze in der Gewichtsklasse festgestellt. An den weiteren Tagen ist nur die obere Grenze maßgebend.

§ 25
Auslosung

1. Bei einem Wettbewerb in Turnierform werden
die Kämpfer ausgelost. Die Auslosung erfolgt nach der ersten offiziellen Gewichtskontrolle und nach der ärztlichen Untersuchung der Wettkämpfer. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auslosung vor Abschluss des ersten offiziellen Wiegens durchgeführt werden. Das amtliche Wiegeprotokoll, verbunden mit der ärztlichen Entscheidung, bildet die Grundlage für das Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt wird.
2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muss der Athlet ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht zu boxen braucht. Weitere Regelungen (Kämpfe) ergeben sich aus der Ausschreibung. Bei Turnierwettbewerben mit mehr als vier Startern muss eine ausreichende Anzahl an Freilosen für den ersten Wettkampfabschnitt gezogen werden, um die Anzahl für die zweite Serie auf vier, acht oder sechzehn Boxer zu reduzieren. Die erforderliche Zahl der Kämpfer für die jeweils erste Serie ergibt sich aus der Differenz aller startberechtigten Athleten einer Gewichtsklasse und der für die zweite Serie erforderlichen Zahl an Kämpfern.
3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Lose für die Kämpfer gezogen werden. Es ist erlaubt, die Freilose zuerst zu ziehen. Erfolgt die Auslosung mit natürlichen Zahlen, trifft der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2, Nummer 3 auf 4 usw.
4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der ersten Serie nicht. Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor den Startern kämpfen, die bereits in der ersten Serie im Kampf gestanden haben.
Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer:
Erforderliche Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2):
6 -4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei Athleten haben Freilos.
(Nr. 5 und Nr. 6, siehe Ziff. 4)
5. Die Kampffolge kann gegenüber der Reihenfolge, die sich durch die Auslosung ergibt, geändert werden.
Wie in Ziffer 4 aufgezeigt, bestreiten die Freilosinhaber in der zweiten Serie den 1. Kampf.

§ 26
Kampfrunden

1. Die Kämpfe der Junioren- und Seniorenklasse werden über vier Runden zu je zwei Minuten ausgetragen mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
2. Nach vorheriger Vereinbarung können die in Ziff. 1 genannten Kämpfe über eine Distanz von drei, vier, fünf oder sechs Runden zu je zwei Minuten und über 3 Runden zu je 3 Minuten ausgetragen werden.
3.a) Kämpfe der Altersklasse Jugend A gehen über eine Distanz von drei Runden zu je 2 Minuten mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
b) Kämpfe der Altersklasse Jugend B gehen über eine Distanz von drei Runden zu je 2 Minuten mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
c) Kämpfe der Altersklasse Jugend C gehen über eine Distanz von drei Runden zu je 1 Minute mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
d) Beim Jugend- und Junioren-Pokalturnier des DBV kann in den letzten beiden Monaten des Jahres die Rundendauer des ältesten Jugendjahrganges der Rundendauer der Junioren angepasst werden.
4. Die Rundendauer kann bei Wettkämpfen der Altersklassen der Jugend A, Jugend B und Jugend C unterschritten werden.

§ 27
Sekundanten

1. Jeder Kämpfer hat Anspruch auf einen Sekundanten und einen Helfer. Der Sekundant muss mindestens im Besitz einer vom zuständigen LV erteilten gültigen Übungsleiterlizenz sein. Bei allen Veranstaltungen des DBV müssen die amtierenden Sekundanten mindestens im Besitz der "B-Trainerlizenz" sein. Die Lizenzen sind dem Delegierten vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
2. Während der Rundenpausen darf der Sekundant den Ring und der Helfer das Ringpodium betreten. Für den Helfer gilt dies nur, wenn er mindestens im Besitz der "F-Lizenz" ist.
3. Der Sekundant ist berechtigt, durch Werfen des Handtuches für seinen Kämpfer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der Ringrichter zum "Anzählen" den Kampf unterbricht. Weder der Sekundant noch der Helfer dürfen während des Zählens das Ringpodium betreten.
4 Es ist den Sekundanten, den Helfern oder beauftragten Zuschauern nicht gestattet, den Kämpfer während des Kampfes auf irgendeine Art, wie durch Zurufe und Weisungen, zu unterstützen.
5. Sekundanten und Helfer haben bei der Betreuung des Kämpfers alles zu unterlassen, was die Mitglieder des Kampfgerichtes und/oder die Zuschauer beleidigen oder belästigen könnte.
6. Sekundant und Helfer haben sportliche Oberbekleidung, Trainingshose und Trainingsschuhe zu tragen.
7. Ehemalige Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer können die Trainerlizenzen des DBV erwerben, die zum Sekundieren berechtigen.
8. Trainer im Amateurbereich dürfen nicht gleichzeitig berufsboxsporttätig sein.

§ 28
Kampfgericht

1. Das Kampfgericht (KG) besteht aus dem Ringrichter, den/dem Punktrichter(n), dem Zeitnehmer, den Mitgliedern des Schiedsgerichts (Delegierter). Bei größeren Wettbewerben sollten die Mitglieder des Kampfgerichts wechseln. Die amtierenden Kampfrichter und das Schiedsgericht (Delegierter) müssen im Besitz einer DBV-Kampfrichterlizenz sein. Sie sollen möglichst nicht den Vereinen der Kämpfer angehören. Die Ring- und Punktrichter sind mindestens im Vierjahresturnus zu überprüfen.
2. Die Benennung des Kampfgerichtes - mit Ausnahme des Schiedsgerichtes - erfolgt durch den zuständigen Kampfrichterobmann (KO). Der KO bestimmt auch die Zahl der Punktrichter.
3. Die Mitglieder des Kampfgerichtes sind verpflichtet, den Kämpfen mit größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu unterlassen, was sie von ihrer Aufgabe ablenken kann.
4. Die Kampfrichter müssen Mitglieder eines LV-Vereins sein. Sie sind verpflichtet, an den Fortbildungslehrgängen teilzunehmen und sich über neue Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von Zweifelsfragen eingehend zu unterrichten. Bei Veranstaltungen, bei denen sie als Kampfrichter tätig sind, dürfen sie nicht sekundieren.
5. Ringrichter dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht älter als 60 Jahre, Punktrichter nicht älter als 65 Jahre sein. Die Kampfrichtertätigkeit ist mit Ablauf des Kalenderjahres beendet, in dem der Kampfrichter das 60. bzw. 65. Lebensjahr vollendet.
6. Innerhalb der Landesverbände ist der Einsatz eines Ringrichters bis zum 65.Lebensjahr und eines Punktrichters über dem 65.Lebens-jahr möglich, wenn eine jährliche Bescheinigung vom Arzt vorgelegt wird, dass gegen den Einsatz keine Bedenken vorliegen.

§ 29
Schiedsgericht und Delegierter

1. Für Meisterschaften und Turniere beruft der DBV oder der zuständige LV ein dreiköpfiges Schiedsgericht aus den Mitgliedern des TA oder JA des DBV bzw. aus dem Sportausschuss des LV. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts soll eine objektive Tätigkeit gewährleisten. Die Mitglieder müssen die Kampfrichterlizenz besitzen.
2. Bei allen Veranstaltungen wird einem Delegierten die Veranstaltungsaufsicht auferlegt.
a) Bei Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt dieses Amt dem zuständigen Sport- bzw. Jugendwart
b) Bei allen anderen Veranstaltungen (auch Ligawettbewerbe) wird der Delegierte durch den zu-ständigen KO nominiert.
3. Das Schiedsgericht (Delegierter) prüft vor der Bekanntgabe des Urteils, ob die Punkttabellen vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und keine Fehler enthalten.
4. Proteste gemäß § 41 dieser Bestimmungen werden vom Schiedsgericht (Delegierten) entschieden. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den zuständigen LV zulässig. Bei Verbandsveranstaltungen des DBV ist gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts die Berufung an den DBV-Sportausschuss zu richten, der in diesen Fällen entscheidet.

§ 30
Ringrichter/in

1. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer weißer Hose und weißem Hemd sowie Sportschuhen ohne erhöhte Absätze. Das Tragen von Gegenständen, die bei den Athleten zu Verletzungen führen können (Ringe, Gürtelschnallen, Halsketten, Uhren usw.), ist untersagt.
2. Ringrichter/in bedürfen jährlich einer ärztlichen Bescheinigung, dass gegen ihre Verwendung keine Bedenken bestehen. Die Bescheinigung muss auch darüber Auskunft geben, ob die Sehkraft ausreichend ist. Zusätzlich werden die Ringrichter/in vor Meisterschaften und Turnieren ärztlich untersucht.
3. Der Ringrichter/in hat vor dem Kampf Sportkleidung und Handschuhe der Kämpfer zu prüfen. Er hat sich vor, während und nach den Kämpfen, insbesondere im Umgang mit den Kämpfern, so zu verhalten, dass er zu keinem Zweifel an seiner Unparteilichkeit Anlass gibt.
4. Der Ringrichter/in überwacht die Einhaltung der Vorschriften während des Kampfes. Er ermahnt, verwarnt oder disqualifiziert einen oder beide Kämpfer, je nach der Schwere des Verstoßes.
5. Vor Weitergabe an den Delegierten überprüft der Ringrichter/in die von den Punktrichtern übernommenen Punkttabellen ob sie vollständig aus-gefüllt sind. Bei der Urteilsverkündung hebt er die Hand des Siegers.
6. Der Ringrichter/in hat sich folgender Kommandoworte zu bedienen:
a) Bei Unterbrechung des Kampfes "stop"
b) bei Fortsetzung des Kampfes "box",
c) zum erforderlichen Lösen einer Umklammerung "break".
7. Der Ringrichter/in hat Ermahnungen und Verwarnungen den Kämpfern sowie dem Schieds- und Kampfgericht deutlich anzuzeigen.
8. Fehlt ein Punktrichter, kann der Ringrichter/in mitpunkten.
9. Ringrichter/in dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine Brillen tragen. Das Tragen von Kontaktlinsen ist erlaubt.
10. Ringrichter/in dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig sein.
11. Die Ringrichtertätigkeit kann auch von Frauen ausgeübt werden.

§ 31
Punktrichter/in

1. Die Punktrichter haben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund der vorgeschriebenen Punktwertung die Leistungen der Kämpfer zu beurteilen. Die Ergebnisse ihrer Bewertung haben sie nach jeder Runde unverzüglich in die Punkttabellen einzutragen, wobei die Verwarnungen besonders zu vermerken sind.
Nach Errechnen des Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem Ringrichter/in zu übergeben. Hilfspunkte können auf dem Punktzettel vermerkt werden.
2. Während des Kampfes ist den Punktrichtern jede Unterhaltung untersagt. Sie haben darauf zu dringen, dass niemand an ihren Tischen Platz nimmt. Weiterhin ist es ihnen verboten, mit anderen als den Mitgliedern des Schiedsgerichts oder dem Delegierten über die Kampfurteile zu sprechen. Bei Belästigungen durch Zuschauer und andere haben sie den Delegierten aufmerksam zu machen.
3. Die Entscheidungen der- einzelnen Punktrichter können öffentlich angezeigt werden.
4. In der Regel werten drei Punktrichter. Bei Meisterschaften und Turnieren ist es zulässig, die Kämpfe durch fünf Punktrichter entscheiden zu lassen, wobei der Ringrichter/in nicht mitpunkten soll.
5. Die Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen Verbandsorganen (Kampfrichterobmann, Sportwart, Jugendwart, auf DBV-Ebene zusätzlich Ligaobmann und "Vizepräsident Sport") eingesehen werden.
6. Die Ausübung der Punktrichtertätigkeit kann auch durch weibliche Personen wahrgenommen werden, sofern die entsprechenden Eignungsnachweise (Ausbildung, Prüfung usw.) erbracht sind. Ihre Einsetzung innerhalb einer Wiegekommission ist nicht zulässig.
7. Punktrichter dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig sein.

§ 32
Zeitnehmer

1. Der Zeitnehmer, der bei Meisterschaften grundsätzlich eine Kampfrichterlizenz besitzen muss, gibt durch deutlich vernehmbare Zeichen den Beginn und Schluss einer jeden Runde an. Ferner gibt er fünf Sekunden vor Ablauf der Pause das Kommando "Ring frei", nach welchem der Sekundant den Ring sofort zu verlassen hat. Desgleichen ruft er kurz vor Beginn die Nummer der Runde aus.
2. Seine Kommandos lauten:
"Ring frei - - Runde 1"
"Ring frei -Runde 2"
"Ring frei - -Runde 3" usw.
Bei der letzten Runde einer Veranstaltung kann die Ankündigung lauten:
"Ring frei zur letzten Runde".
3. Bei Unterbrechungen der Runde stellt er genau die Dauer der Unterbrechungszeiten fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu verlängern.
4 Wird ein Kämpfer angezählt, läuft die Uhr weiter. Der Zeitnehmer zeigt dem Ringrichter mit der Hand solange den Ablauf der Sekunden an, wie der Ringrichter zählt. Der Zeitnehmer darf nicht laut zählen oder den Ablauf der Sekunden durch Klopfzeichen anzeigen. Die Stoppuhren dürfen erst bei der Vorstellung des nächsten Kampf-paares zurückgestellt werden. Dem Zeitnehmer sind vom Veranstalter zwei einwandfreie Stoppuhren zur Verfügung zu stellen.
5. Ein zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle ein-gesetzt werden.

§ 33
Protokollführer und Sprecher

1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden. Verstöße hiergegen werden geahndet.
2. Der Protokollführer ist vom Veranstalter zu stellen. Er muss schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein. Neben den Startausweisen hat er das Protokoll vollständig auszufüllen. Hierzu gehört auch die Eintragung der Uhrzeit am Ende der einzelnen Kämpfe. Seine Eintragungen in die Startausweise sind von dem Delegierten gegenzuzeichnen.
Ebenso ist das Kampfprotokoll nach Schluss der Veranstaltung vom Delegierten zu prüfen, zu unterschreiben und sofort dem Landesverband (bei Ligawettbewerben dem DBV) mit den Punkttabellen zu übersenden.
3. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die Gastmannschaft eine Zweitschrift des Kampfprotokolls zur Weiterleitung an den eigenen Verband, die innerhalb von 48 Stunden einzusenden ist.
4. Der Sprecher wird ebenfalls von dem Veranstalter gestellt. Er gibt nur im Auftrag der Veranstaltungsaufsicht die erforderlichen Mitteilungen an die Zuschauer bekannt (z.B. Vorstellen der Kämpfer, Bekanntgabe der Urteile, Verwarnung der Kämpfer in der jeweils folgenden Pause).

§ 34
Entscheidungen

Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt werden:
a)Sieg durch Niederschlag (Ko)
b)Sieg durch Aufgabe des Kampfes
c) Sieg durch Abbruch des Kampfes wegen Kampf-Verteidigungsunfähigkeit oder sportlicher Unterlegenheit ( = RSC = Referee stops contest)
d)RSC - Verletzung
e)Sieg durch Punktwertung
f)Unentschieden
g)Sieg durch Disqualifikation des Gegners
h)Sieg durch Nichtantreten
i)Abbruch ohne Entscheidung
Zu a) Sieg durch Niederschlag wird verkündet, wenn einer der Kämpfer mindestens 10 Sekunden kampfunfähig mit einem anderen Körperteil als den Füßen den Boden berührt, in den Seilen hängt, sich außerhalb des Ringes befindet oder verteidigungsunfähig durch Schlageinwirkung ist. Diese Entscheidung erfolgt auch bei einem schweren Niederschlag, wenn das "AUS" des Ringrichters bereits nach der Zahl "1" erfolgt.
Zu b) Der Kampf kann nur durch den Kämpfer oder seinen Sekundanten aufgegeben werden. Sein Gegner wird Sieger durch Aufgabe.
Zu c) Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit oder wegen sportlicher Unterlegenheit wird durch den Ringrichter bestimmt. Der Ringarzt ist berechtigt, dem Ringrichter den Abbruch des Kampfes durch Zeichen zu empfehlen, wenn er die Weiterführung ärztlicherseits nicht für vertretbar hält. Er hat außerdem das Recht, den Kampf bis zu einer Minute durch den Ringrichter unterbrechen zu lassen, um die Kampffähigkeit festzustellen. Während der Untersuchung dürfen außer den Kämpfern, dem Arzt und dem Ringrichter keine weiteren Personen im Ring sein. Der Empfehlung des Arztes hat der Ringrichter Folge zu leisten.
Zu d) Entsteht die Kampfunfähigkeit durch einen Unfall eines Kämpfers, so lautet die Entscheidung "Sieg durch Abbruch wegen Verletzung". In dem Protokoll, in den Punkttabellen und im Startausweis ist in diesem Fall zu vermerken " RSC-Verletzung " .
Zu e) Als Sieger wird der Kämpfer verkündet, für den sich die Mehrheit der Punktrichter entscheidet. Eine Punktwertung erfolgt auch dann, wenn der Arzt einen Kampf wegen Verletzung beider Kämpfer abbrechen muss. Dies gilt auch für den Verletzungsstopp eines Einzelkämpfers, wenn dieser Stopp in der letzten Runde erfolgt. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren wird die Punktwertung bei einem Verletzungsstop auf Anraten des Arztes in der letzten Runde nur bei den Finalkämpfen angewandt.
Zu f) "Unentschieden" wird verkündet, wenn sich die Mehrheit der Punktrichter für "Unentschieden" entscheidet oder drei verschiedene Urteile abgegeben werden.
Amtieren bei einem Mannschaftswettbewerb 5 Punktrichter, wird ein "Unentschieden" verkündet:
a)wenn mindestens 3 Punktrichter ein Unentschieden ermittelt haben,
b)wenn 2 Punktrichter den Kämpfer A und 2 Punktrichter den Kämpfer B als Sieger errechnen und der fünfte Punktrichter eine unentschiedene Wertung ermittelt.
Geht aus den Punkttabellen ein Ergebnis hervor, das zwei unentschiedene Wertungen beinhaltet, erhält der Kämpfer den Sieg zugesprochen, für den sich die Mehrheit der restlichen Punktrichter entscheidet.
Zu g) Nach dreimaliger Verwarnung eines Kämpfers ist der Kampf sofort abzubrechen. Der Gegner wird Sieger durch Disqualifikation. Die Disqualifikation kann in schwerwiegenden Fällen auch ausgesprochen werden, ohne dass eine Verwarnung vorausgeht. Auch ein außerhalb des Ringes befindlicher Boxer wird disqualifiziert, wenn er diesen durch eigene Fahrlässigkeit verlassen hat und innerhalb von zehn Sekunden nicht zurückkehrt. Es liegt im Ermessen des Ringrichters, die Disqualifikation auszusprechen (siehe auch § 37).
Zu h) Ein Sieg durch Nichtantreten wird verkündet, wenn der Gegner wegen Verletzung, Übergewicht oder aus anderen Gründen nicht zu einem Kampf in einer Meisterschaftsrunde antritt. Das Ergebnis wird nur im Protokoll vermerkt und zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses herangezogen (kein Eintrag im Startausweis).
Zu i) Ein Kampf ist abzubrechen (ohne Entscheidung), wenn er nicht mehr den Regeln ent-sprechend weitergeführt werden kann. Der Ringrichter kann sich zu dieser Entscheidung auch infolge höherer Gewalt (z.B. Schadhaftigkeit des Ringes usw.) oder durch störendes Verhalten der Zuschauer genötigt sehen. Weitere Aufschlüsse gibt der § 37 Ziff. 5.

§ 35
Punktwertungen

1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:
a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird mit einem Hilfspunkt bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig, wenn er mit demjenigen gepolsterten Teil des Handschuhes trifft, der bei ungeschützter Faust den ersten Ansatzgliedern der vier Finger jeder Hand oder den Ansatz- oder Endknöcheln dieser Fingerglieder entspricht. Treffer müssen gegen die vordere Hälfte von Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert mit dem Gewicht des Körpers oder der Schulter gelandet werden.
b) Eine saubere und erfolgreiche Verteidigungshandlung (erfolgreiches Ausweichen oder Abwehr) mit Gegenstoß, durch die der Angriff des Gegners erfolglos wird, wird mit einem Hilfspunkt bewertet. Wird bei der Verteidigungsaktion ein Gegentreffer (siehe a) erzielt, werden zwei Hilfspunkte vergeben.
c) Jeder Nahkampf ist ohne Berücksichtigung der Einzeltreffer nach seinem Gesamteindruck zu bewerten. Der hierbei bessere Kämpfer erhält je nach dem Grad seiner Überlegenheit einen oder zwei Hilfspunkte. Um den besseren Nahkämpfer nicht zu benachteiligen, hat der Ringrichter einen sich entwickelnden Nahkampf nicht durch "break"- Kommandos zu behindern. Im Gegensatz zum Nahkampf ist der Halbdistanzkampf nach den vorangegangenen Bestimmungen zu bewerten.
d) Für Technik, Verteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen sowie bessere Taktik werden am Ende jeder Runde dem besseren, geschickteren Boxer ein oder zwei Hilfspunkte zuerkannt.
e) Jede Verwarnung zählt für den Gegner des Verwarnten drei Hilfspunkte, die beim computergesteuerten Punkten durch 2 Treffer ersetzt werden. Verwarnungen des Ringrichters, die der Punktrichter ebenfalls anerkennt, sind mit einem "W" in die Spalte des Verwarnten einzutragen. Betrachtet der Punktrichter die durch den Ringrichter verwarnte Handlung nicht als regelwidrig, so hat er dies durch ein "X" in der Spalte des Verwarnten zu vermerken. Dem Gegner des Verwarnten werden dabei keine Hilfspunkte zuerkannt. Regelverstöße, die der Ringrichter nicht ahndet, können jedoch vom Punktrichter bestraft werden. In diesem Falle macht er ein "J" in die Spalte des betreffenden Kämpfers. Die Ursache ist kurz in der Punkttabelle zu begründen (Kopfstoß, Festhalten usw.).
2. Gewertet wird jede Runde mit 20 Wertungspunkten. Bruchteile von Punkten können nicht gegeben werden. Drei Hilfspunkte ergeben einen Wertungspunkt. Nach Beendigung der Runde werden die Hilfspunkte des Unterlegenen von der Summe der Hilfspunkte des Besseren abgezogen. Für je drei verbleibende Hilfspunkte wird dem schlechteren Kämpfer von 20 Wertungspunkten (Höchstzahl) ein Verlustpunkt abgezogen. Zwei übriggebliebene Hilfspunkte werden zu einem Wertungspunkt erhöht, ein übrigbleibender Hilfspunkt wird nicht berücksichtigt. Jede Runde ist in sich abgeschlossen zu bewerten. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist bereits die erste und auch die zweite Runde mit der gebotenen Sorgfalt und Strenge zu beurteilen. Der Sieg wird dem Kämpfer zugesprochen, der am Schluss des Kampfes die höhere Zahl an Wertungspunkten hat. Haben beide Kämpfer die gleiche Zahl von Wertungspunkten, so lautet das Urteil "Unentschieden". Bei Meisterschaften (Turnieren) -- mit Ausnahme der Bestimmungen des § 11 Ziff. 4 -- sowie in internationalen Kämpfen soweit keine andere Abmachung erfolgt ist - muss ein Sieger ermittelt werden. Bei Punktgleichheit am Schluss des Kampfes ist der Sieg dem Kämpfer zu geben, der
a) die bessere Technik und Taktik oder
b) die bessere Verteidigung
gezeigt hat. Der Punktrichter hat in diesem Fall seine Entscheidung auf der Punkttabelle ein zu tragen.
3. Die Verwendung von Punktuhren ist gestattet.
4. Der Einsatz eines Boxcomputers ist erlaubt. Dabei ist die Verwendung der Software mit Rundenwertung ebenso gestattet wie mit Trefferwertung.
5. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird, müssen die folgende Bedingungen zutreffen.
a) Bei der elektronischen Punktmaschine ergibt sich die Punktentscheidung aus den korrekten Treffern und allen anderen Informationen, die jeder Punktrichter in den Computer eingibt, indem er die jeweilige Knöpfe drückt.
b) Auf der Grundlage der anerkannten Treffer und allen anderen verzeichneten Informationen wird das Endergebnis automatisch ausgerechnet; hierbei ist das zugrundeliegende Prinzip, dass nur solche Treffer für das Endergebnis verzeichnet werden, die von der Mehrheit der Punktrichter gleichzeitig eingegeben wurden.
c) Für eine Verwarnung werden beim elektronischen Punkten zwei Punkte (zwei zählenden Treffern entsprechend) abgezogen.
d) Der Sieger nach Punkten muss auf der Grundlage der Gesamtzahl der korrekten Treffer, die während der Wettkampfzeit gepunktet wurden, bestimmt werden. Sie werden nicht in Hilfspunkte umgewandelt. Der Boxer, der die meisten korrekten Treffer gelandet hat, muss zum Sieger erklärt werden.
e) Neben dem kombinierten Endergebnis (Gesamtzahl aller Treffer, die gleichzeitig von der Mehrzahl der Punktrichtern verzeichnet wurden) muss die individuelle Punktwertung aller Punktrichter behalten werden. Wenn am Ende des Kampfes beide Wettkämpfer die gleiche Anzahl von Treffern in der kombinierten Punktwertung gelandet haben, muss der Boxer zum Sieger erklärt werden, der in den individuellen Punktwertungen der Mehrzahl der Punktrichter, die nach Streichung der höchsten und der niedrigsten Punktwertung übrigbleiben, die meisten Treffer gelandet hat. Falls diese beiden Werte auch gleich sind, müssen die Punktrichter die Endscheidung gemäß Regel XVII, Paragraph 3.c. , herbeiführen, indem sie den jeweiligen Knopf drücken.
6. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird dürfen keine Punktzettel geführt werden. Jegliche für die Entscheidung notwendige Information wird vom Computer verzeichnet und am Ende des Kampfes automatisch ausgedruckt.
7. Bei einem Defekt des Boxpointers oder Stromausfall für den Computer ist die Bewertung sofort mit dem Punktzettel fortzusetzen. Das protokollarisch festgehaltene Ergebnis der kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen Runden muss bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt werden.
Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauffolgende Kampf wieder mit dem Boxpointer bewertet werden.

§ 36
Handschlag im Ring

Als Ausdruck sportlicher Auffassung beginnen die Kämpfer vor dem Gongschlag zur ersten Runde und beenden nach der Verkündung des Urteils den Kampf mit Handschlag.

§ 37
Unterbrechung des Kampfes

1. Auf das Kommando "break" des Ringrichters wird die Kampfhandlung unterbrochen. Beide Kämpfer haben einen Schritt zurückzutreten und dann den Kampf ohne ein weiteres Kommando wieder aufzunehmen.
2. Jede andere Kampfunterbrechung erfolgt durch das Kommando "stop' des Ringrichters. Er ist zu solcher Unterbrechung berechtigt, um Ermahnungen oder Verwarnungen wegen Regelverstoßes zu erteilen oder den Grad einer Verletzung zu überprüfen (evtl. in Zusammenarbeit mit dem Ringarzt). Dies gilt auch, um Schäden an der Kampfkleidung oder am Ring zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
3. Die Fortsetzung des Kampfes erfolgt auf das Ringrichterkommando "box".
4. Die Unterbrechung darf eine Minute nicht überschreiten.
5. Sofern sich eine Unterbrechung über eine Minute erstreckt, ergehen folgende Entscheidungen:
a) Abbruch "ohne Entscheidung", wenn der Ring schadhaft wird
b) Wiederholung des Kampfes bei Ringbeschädigung während der Einzelmeisterschaften in der Junioren- und Seniorenklasse. Bei der Jugendklasse entscheidet die Punktwertung, sofern eine Runde geboxt ist.
c) Disqualifikation des Kämpfers bei schadhafter Kampfkleidung oder Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des Boxrings.
d) RSC-Verletzung, sofern der amtierende Ringarzt nicht innerhalb einer Minute seine Entscheidung triff.
6. In zwingenden Fällen kann die Unterbrechung bis zu zwei Minuten verlängert werden, sofern das Oberste Schiedsgericht (OS) dem Antrag des Ringrichters mündlich zustimmt.
7. Will ein Kämpfer während eines Kampfes einen ihn behindernden Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes dem Ringrichter anzeigen, so geht er auf ein Knie nieder und meldet durch Heben eines Armes den Vorfall. Der Ringrichter hat darauf zu achten, dass es sich um einen sachgemäßen Hinweis handelt.
8. Wird ein Kämpfer nach einem regelwidrigen Körpertreffer angezählt, kann der Ringrichter eine Regenerationspause bis zu 2 Minuten gewähren. Über die anschließende Fortführung des Kampfes entscheidet der Ringrichter im Einvernehmen mit dem Ringarzt.

§ 38
"Zu Boden"

1. Als "Zu Boden" gilt ein Kämpfer, wenn er
a) den Ringboden mit einem anderen Körperteil als den Füßen berührt,
b) kampf- oder verteidigungsunfähig in den Seilen hängt,
c) sich außerhalb oder teilweise außerhalb der Ringseilbegrenzung befindet,
d) stehend kampf- oder verteidigungsunfähig ist.
2. Ist ein Boxer "zu Boden", beginnt der Ringrichter zu zählen. Sein Gegner hat sich in eine neutrale Ecke zu begeben. Geschieht dies nicht und leistet der Betreffende auch der angedeuteten Aufforderung des Ringrichters nicht Folge, kann dieser das Zählen solange einstellen, bis der Boxer seine Anordnung befolgt hat.
3. Das Anzählen erfolgt im Sekundenrhythmus mit den Zahlen "1" bis "10". Der Ringrichter ist verpflichtet, mindestens bis "8" oder aber auch bis "9" zu zählen und muss dann bei Kampffähigkeit die Begegnung fortführen lassen. Stellt er fest, dass der Athlet noch nicht fähig ist, den Kampf fortzusetzen, zählt er bis "10" und beendet somit den Kampf.
4. Gibt ein Ringrichter nach der Zahl "8" den Kampf durch das Kommando "box" wieder frei und geht alsdann ein Kämpfer erneut "zu Boden", ohne einen Schlag erhalten zu haben, hat der Ringrichter das Zählen fortzusetzen, wobei er mit "9" beginnt.
5. Wenn ein Kämpfer in einer Runde dreimal oder im gesamten Kampfverlauf viermal bei "zu Boden" angezählt wird, hat der Ringrichter den Kampf abzubrechen. Bei den Jugendklassen A, B und C sowie der Juniorenklasse gilt, dass der Kampf abgebrochen wird, wenn im gesamten Kampfverlauf dreimal bei "zu Boden" angezählt wird.
Der Punktrichter hat jeden Niederschlag mit dem Vermerk KD ((knock down) in der Punkttabellenrubrik des niedergeschlagenen Kämpfers festzuhalten. Erfolgt der Niederschlag durch einen Kopftreffer, ist dem Vermerk KD ein h (head) hinzuzufügen (KDh).
6. Trifft für beide Kämpfer der Begriff "zu Boden" zu, wird entsprechend den Regeln gezählt, und zwar so lange, wie sich ein Boxer "zu Boden" befindet. Werden beide Boxer ausgezählt (Doppel-KO), wird derjenige Kämpfer zum Sieger erklärt, der punktmäßig im Vorteil ist.
7. Der "Gong" darf als Zeichen zur Beendigung einer Runde nicht geschlagen werden, wenn ein Boxer angezählt wird. Ausgenommen davon ist das Zeichen zur Kampfbeendigung eines Finalkampfes der Deutschen Einzelmeisterschaften oder eines Turnierwettbewerbes .
8. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen nicht verkürzt werden.

§ 39
Verbotene Handlungen und unsportliches Benehmen

1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt, gegen die Kampfregeln verstößt, unsportlich kämpft oder verbotene Handlungen begeht, kann nach sorgfältigem Ermessen des Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige Verwarnung disqualifiziert werden.
Verboten sind:
a)Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung, Beinstellen, Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie;
b)Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen, Würgen des Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen, Zurückdrücken des Kopfes über die Seile;
c)jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handgelenk, Handkante und Rückhandschläge;
d)jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet, insbesondere Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und Schläge in die Nierenpartie;
e)Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge;
f)Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder Ausnutzung der Seile zum Angriff;
g)Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen auf den Gegner;
h)Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners;
i)Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes, Durchstecken der Arme unter die des Gegners;
k)Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den Schlag;
I)Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der gegnerischen Gürtellinie;
m)vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung oder Zubodengehen, ohne einen Schlag erhalten zu haben;
n)Sprechen während des Kampfes;
o)alle Schläge nach den Kommandoworten "break" oder "stop" durch den Ringrichter;
p)Abstoßen des Gegners nach dem "break" Kommando des Ringrichters;
q)Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes;
r)absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-, Genick- und Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder Abwärtsschlagen des gegnerischen Schlages;
s)schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung;
t)das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum eigenen Eckpolster während der Rundenpausen;
u)Bedrohung oder aggressives Verhalten;
v)Handschlag während des Kampfes;
w)Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit;
x)Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne Schlagwirkung;
y)Ausspucken des Mundschutzes (siehe § 21 Ziff. 4).
2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer durch Verschulden seines Gegners erhalten, hat der Ringrichter den Kampf sofort zu unterbrechen und während des Zählens die Kampffähigkeit festzustellen.
a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt den getroffenen Kämpfer aus, muss er den Gegner

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