Satzung
§ 1 Name, Sitz
Die Vereinigung trägt den Namen Landes – Amateur – Boxverband Sachsen – Anhalt e. V. nachfolgend LABV SA genannt.
Sitz des Verbandes ist Halle / Saale.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft des LABV SA
Der Landesverband ist Mitglied des Deutschen Boxsport – Verbandes e. V. ( DBV ) und des
Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V. und erkennt deren Statuten und Satzungen an.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der LABV SA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung, nämlich die Förderung und Stärkung des Amateur – Boxsportes im Land Sachsen – Anhalt insbesondere durch :
die Pflege und Förderung des Boxsportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten mit dem Ziel,
jedem die Möglichkeit der Ausübung des Boxsportes zu geben;
den Übungs -, Trainings – und Wettkampfbetrieb mit zu organisieren
den Breitensport in Form allgemeinathletischer Ausbildung zu fördern und über ihn die Aufgaben der Talenteförderung und des Leistungssportes zu erfüllen;
kameradschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Gemeinschaften,
Vereine und Sektionen untereinander und
die freiwillige Unterordnung seiner Mitglieder unter die allgemeingültigen Gesetze des
Sports, deren Anwendung auf breitester Grundlage für die Erhaltung der Jugend im besonderen Maße eine sorgfältige körperliche und geistig – moralische Erziehung boxsportlicher Ausbildung zu gewährleisten.
2.Der Landesverband realisiert dabei nachfolgende Aufgaben :
die Abwicklung des Sportverkehrs nach den Wettkampfbestimmungen des DBV zu überwachen;
Gaststartgenehmigungen für seine Boxer zu erteilen und internationale Vergleichskämpfe für Auswahl-mannschaften, Gemeinschaften, Vereine und Sektionen zu genehmigen;
jährlich die Landesmeisterschaften aller Altersklassen sowie Repräsentationswettkämpfe gegen andere Landesverbände auszutragen sowie den nternationalen Sportverkehr zu pflegen und für die Einhaltung der Regeln der EABA und AIBA zu sorgen;
jährlich das Internationale Boxturnier für Männer in Halle durchzuführen;
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgänge für Übungsleiter, Trainer und Kampfrichter sowie Trainingslager auf Landesebene zu organisieren und mit Lehrkräften zu unterstützen;
die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen des Staates, den Kommunen, den Medien sowie dem DBV zu vertreten;
die sportliche Disziplin und Ordnung auf der Grundlage der Rechtsordnung des DBV innerhalb des Verbandes zu wahren und
verdiente Mitglieder des Landesverbandes und der angeschlossenen Gemeinschaften, Vereine und Sektionen auf der Grundlage der Auszeichnungs-ordnung des DBV zu ehren;
die Sportjugend des LABV SA in der Realisierung ihrer Aufgaben auf der Grundlage der Jugendordnung zu unterstützen.
§ 4 Rechtsverbindlichkeit
Für die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen und deren Mitglieder sind die Statuten des Deutschen Sportbundes, des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V., des DBV und diese Satzung sowie alle Ent-scheidungen, die der LABV SA im Rahmen der im § 3 dieser Satzung enthaltenen Aufgaben erlässt, rechtsverbindlich.
Für den Sportverkehr gelten die Wettkampf-bestimmungen des DBV sowie die Artikel und Regeln der EABA und AIBA. Gleiches gilt für die Rechts – und Auszeichnungsordnung des DBV.
Für alle angeschlossenen Gemeinschaften, Vereine und Sektionen gilt der Grundsatz : „ Landesaufgaben gehen vor Gemeinschafts -, Vereins – oder Sektionsaufgaben „
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Verbandsgebiet
Verbandsgebiet ist das Land Sachsen – Anhalt.
Gemeinschaften, Vereine und Sektionen, die ihren Sitz außerhalb des Landes Sachsen – Anhalt haben, können in besonderen Fällen mit Zustimmung ihres zuständigen
Landesverbandes vom LABV SA sportlich betreut werden.
Die Finanzhoheit liegt beim LABV SA.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können nur Gemeinschaften, Vereine und Sektionen werden, die dem Landes-sportbund Sachsen – Anhalt e.V. angehören und nach den Grundsätzen des § 3 dieser Satzung gebildet sind und arbeiten.
Einzelpersonen können nicht unmittelbar Mitglied des LABV SA, jedoch fördernde Mitglieder sein.
Der Beitritt bzw. die Aufnahme der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des LABV SA zu richten.
Dem Antrag ist beizufügen :
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft, des Vereins oder der Sektion über die Mitgliedschaft;
- Erklärung darüber, dass das Aufnahmemitglied vorbehaltlos das Statut des DBV und
des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V. anerkennt, versehen mit Stempel und Unterschrift der jeweiligen Leitung;
- wenn vorhanden, eine Satzung und
- ein Namens- und Anschriftenverzeichnis der Leitungsmitglieder sowie der Übungsleiter,
Trainer und Kampfrichter.
Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch den Verbandsvorstand, der mit einfacher Mehrheit
darüber entscheidet.
Die Entscheidung ist der Gemeinschaft durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch :
Auflösung des LABV SA oder einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion
Austritt oder Ausschluss.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des LABV SA kann nur vom Verbandstag mit mehr als 2 / 3 aller Stimmen seiner Mitglieder beschlossen werden. Diese Vorschrift kann nicht abgeändert werden.
Ein Antrag auf Auflösung des LABV SA kann nur behandelt werden, wenn er mit der Einladung zum Verbandstag als ordentlicher Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des LABV SA oder bei Wegfall des Zwecks seiner Gründung, fällt das Vermögen des Verbandes, soweit die Werte den eingezahlten Kapitalanteilen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen des LABV SA.
Dieses darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 10 Austritt
Zum Austritt aus dem LABV SA sind die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen nur dann berechtigt, wenn sie den Austritt auf einer Mitgliedervollversammlung mit der für eine
Satzungsänderung vorgesehenen qualifizierten Mehrheit ( 2 / 3 ) beschließen.
§ 11 Ausschluss
Ein Ausschluss einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion kann nur auf Beschluß des Vorstandes des LABV SA mit 2 / 3 aller Stimmen erfolgen.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder des LABV SA, die sich in ganz besonderer Weise um die Entwicklung des des Boxsports verdient gemacht haben, können zum Ehrenpräsidenten, Ehrenvorstandsmitglied oder zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
Ehrenvorstandsmitglieder können nur langjährig tätig gewesene Vorstandsmitglieder des LABV SA werden.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten setzt voraus, dass der Betreffende bereits Präsident des LABV SA war.
Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Vorstand und beim Verbandstag. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Vor dem Ableben des Ehrenpräsidenten oder seinem freiwilligen Verzicht auf den Titel, ist die
Ernennung eines weiteren Ehrenpräsidenten unzulässig.
Die Ernennung des Ehrenpräsidenten, der Ehrenvorstandsmitglieder und der Ehrenmitglieder
des LABV SA erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes beim und durch den Verbandstag.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten, Ehrenvorstandsmitglied und Ehrenmitglied schließt die
die Wahl in die Organe des Verbandes nicht aus.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Ein Mitgliedsbeitrag wird entsprechend der Festlegung des DBV vom LABV SA erhoben.
§ 14 Finanzen
Der LABV SA finanziert seine Tätigkeit durch
Bezuschussung des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V., der Landkreise und Gemeinden;
Einnahmen aus selbst organisierten Veranstaltungen;
Zuwendungen von Sponsoren und anderen Förderern des Boxsports.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, mit einem demokratisch gewählten Vertreter an den Verbandstagen teilzunehmen. Gemeinschaften, Vereine oder Sektionen mit mehr als 50 Mitgliedern haben das Recht, einen weiteren Vertreter zu wählen. Diese haben das Recht, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken.
Jeder gewählte Vertreter einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion hat eine Stimme.
Die gewählten Vertreter müssen schriftliche Vollmacht ihres Vertreters erhalten, die bis spätestens 5 Tage vor dem Verbandstag beim Vorstand vorliegen muß.
Ein außenstehender Dritter kann nicht die Mitgliederrechte einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion vertreten.
Die Mitgliederrechte ruhen, wenn eine Gemeinschaft, ein Verein oder eine Sektion länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LABV SA im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
Die Mitglieder haben die Pflicht :
- das Statut des DBV und des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V. sowie diese Satzung, Verbands – und Vorstandsbeschlüsse einzuhalten;
- die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu fördern und
- eigenständig zur Stärkung und Förderung des Boxsportes in ihrem Territorium beizutragen,
einen regelmäßigen Trainings - , Übungs – und Wettkampfbetrieb zu organisieren und die
übertragenen Verbandsaufgaben zu erfüllen.
§ 16 Organe des LABV SA
der Verbandstag
der Vorstand
der Rechtsausschuss
der Auszeichnungsausschuss
§ 17 Der Verbandstag
Der Verbandstag ist das höchste Organ des LABV SA.
Er tritt aller vier Jahre zusammen. Der Verbandstag ist die Vertreterversammlung aller Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Der Verbandstag setzt sich zusammen
- aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,
- aus den Mitgliedern der Verbandsorgane und
- aus den gewählten Vertretern der Gemeinschaften, Vereine und Sektionen
Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten.
Die Einladungsfrist für den Verbandstag beträgt mindestens 6 Wochen und hat schriftlich zu
erfolgen.
Über den Ablauf der Beratung des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen und spätestens 4 Wochen nach dem Verbandstag allen Vorstandsmitgliedern und Gemeinschaften, Vereinen und Sektionen zuzustellen ist.
§ 18 Tagesordnung des Verbandstages
Die Tagesordnung sieht folgende Punkte zwingend vor :
Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten und Prüfung ihrer Vollmacht;
Rechenschaftsbericht des Präsidenten und der Ausschussvorsitzenden;
Kassenbericht und Rechnungslegung;
Ehrungen;
Entlastung des Vorstandes, der Ausschüsse und Kassenprüfer;
Wahl einer Wahlkommission, Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse und Kassenprüfer;
weitere Punkte der Tagesordnung können beantragt werden.
Anträge zum Verbandstag müssen mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin bei der eschäftsstelle in zweifacher Ausfertigung vorliegen.
Antragsberechtigt sind :
der Vorstand
die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen
Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2 / 3 der vertretenen Stimmen beim Verbandstag zu Verhandlung kommen ( Dringlichkeitsanträge ) .
Satzungsänderungen können nicht auf dem Wege einer Dringlichkeit behandelt werden.
Der ordnungs – und fristgemäß einberufene Verbandstag ist immer beschlussfähig.
§ 19 Außerordentlicher Verbandstag
Der außerordentliche Verbandstag kann jederzeit vom Vorstand mit Beschluss einberufen werden.
Der Vorstand des Verbandes muss innerhalb von 8 Wochen einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn mindestens 35 % der Gemeinschaften, Vereine und Sektionen in gleicher Sache einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Zu einem außerordentlichen Verbandstag müssen die Mitglieder des Verbandsvorstandes, Gemeinschaften, Vereine und Sektionen mindesten 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit schriftlich geladen werden.
Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche Punkte sein,
die zu seiner Einberufung geführt haben.
§ 20 Wahlen
Die Mitglieder der Verbandsorgane werden vom Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion.
Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Erfolgt für die jeweilige Funktion nur ein Vorschlag, so kann die Wahl durch Erheben der Hand vollzogen werden.
Entsprechend dem Vertreterschlüssel der Gemeinschaften, Vereine oder Sektionen ist die
Stimmanzahl festgelegt, ebenso hat jedes Vorstandsmitglied des LABV SA eine Stimme.
Gewählt ist derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl zwischen beiden Vorgeschlagenen. Bei Stichwahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Als abgegebene Stimmen zählen auch die ungültigen.
Scheidet ein Mitglied eines Verbandsorganes vorzeitig aus, so kann durch den Verbandsvorstand ein anderes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der
Geschäfte bis zum nächsten Verbandstag bestellt werden.
Scheidet der Präsident vorzeitig aus oder wird vorzeitig suspendiert, führt der Vizepräsident des LABV SA die Geschäfte weiter. Bei Ausscheiden des Präsidenten und des Vizepräsidenten beruft der Rechtswart einen außerordentlichen Verbandstag zur Ergänzungswahl ein.
§ 21 Der Vorstand des Verbandes
Der Gesamtverbandsvorstand setzt sich zusammen aus :
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Rechtswart
- dem Sportwart
- dem Kampfrichterobmann
- dem Jugendwart / Landestrainer
- dem Pressewart
- dem Verbandsarzt
- dem Lehrwart
- den Ehrenmitgliedern
- den zwei Beisitzern
Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Kampfrichterobmann.
Der geschäftsführende Verbandsvorstand leitet die Geschäfte des LABV SA. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages sowie der im § 3 dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben.
Alle Aufgaben des Verbandes, die durch die Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind, obliegen dem geschäftsführenden Verbandsvorstand, der sie auch einem anderen Vertreter des Verbandes zur Bearbeitung und Entscheidungsvorbereitung zuweisen kann.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ausführungs – und Ergänzungsbestimmungen
zu dieser Satzung zu erlassen und alle in der Satzung und den Ordnungen nicht geregelten Fragen durch generelle Weisungen zu entscheiden.
Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.
Der Gesamtverbandsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen wurden.
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Beratungen und Sitzungen der Verbandsorgane teilzunehmen.
§ 22 Der Rechtsausschuss
Der Rechtsauschuss besteht aus dem Rechtswart als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Davon ist der Dienstälteste der Vertreter des Rechtswartes. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern ist er beschlussfähig.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende die Mitwirkung weiterer Mitglieder dieses Ausschusses anordnen.
Der Rechtsausschuss entscheidet im Rahmen der ihm durch die Rechtsordnung des DBV zugewiesenen sachlichen Zuständigkeit.
§ 23 Auszeichnungsausschuss
Der Auszeichnungsausschuss besteht aus 3 vom Verbandstag zu wählenden Angehörigen
von Gemeinschaften, Vereinen und Sektionen, die sich hervorragend um die Entwicklung und Förderung des Boxsports verdient gemacht haben.
Sie müssen verschiedenen Gemeinschaften, Vereinen und Sektionen angehören.
Der Ausschuss wird geleitet durch den gewählten Vizepräsidenten des LABV SA.
Dem Ausschuss obliegt die Bearbeitung aller Anträge zu Ehrungen verdienter Sportler und Funktionäre auf der Grundlage der Auszeichnungsordnung des DBV und des LSB.
In besonderen Fällen kann auch der Verbandsvorstand Ehrungen und Auszeichnungen vornehmen.
§ 24 Revisionskommission – Kassenprüfer
Der Verbandstag wählt für die Dauer von 4 Jahren die aus 3 Mitgliedern bestehende Revisionskommission. Diese ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Beschlüsse, die Geschäfts -, Wirtschafts – und Kassenführung mindestens zweimal jährlich zu prüfen und dem Vorstand und dem Verbandstag zu berichten.
Die Prüfung der Revisionskommission bezieht sich nicht nur auf die rechnerische, sondern auch auf die sachliche Überprüfung der Notwendigkeit der Aufgaben.
Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder der Gemeinschaften, Vereine oder
Sektionen des Präsidenten und Schatzmeisters sein.
§ 25 Pressewart
Der Pressewart ist gewähltes Vorstandsmitglied und berechtigt, in Abstimmung mit dem Präsidenten als Sprecher des LABV SA aufzutreten.
Er vertritt den Verband gegenüber den Medien, organisiert bei Großveranstaltungen Presse – konferenzen und ist angehalten, mit ehrenamtlichen Korrespondenten zusammenzuarbeiten, um die Berichte über Veranstaltungen und die Arbeit des Verbandes im Verbandsorgan und der territorialen Presse zu veröffentlichen.
Der Pressewart ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des LABV SA verantwortlich.
§ 26 Vermögen des Verbandes, Kassengeschäfte
Der Vorstand des Verbandes hat das Recht, im Sinne der Satzung über das Vermögen des Verbandes zu verfügen. Er ist gegenüber den Mitgliedern darüber rechenschaftspflichtig.
Für die ordnungsgemäße Verfügung der Kassengeschäfte ist der Schatzmeister verantwortlich.
Erzielte Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Einnahmensanteile.
Im übrigen gilt die Finanzrichtlinie des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V.
§ 27 Sitzungen und Ausschüsse
Geplante Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.
Beschlüsse der Ausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist.
§ 28 Vertretung im Rechtsverkehr
Der LABV SA wird gerichtlich – und außergerichtlich durch den Präsidenten und den
Schatzmeister vertreten.
§ 29 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung wurde am 21. September 2002 durch den Verbandstag
Des LABV SA e. V. beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung des LABV SA e. V. außer Kraft.
Die Vereinigung trägt den Namen Landes – Amateur – Boxverband Sachsen – Anhalt e. V. nachfolgend LABV SA genannt.
Sitz des Verbandes ist Halle / Saale.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft des LABV SA
Der Landesverband ist Mitglied des Deutschen Boxsport – Verbandes e. V. ( DBV ) und des
Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V. und erkennt deren Statuten und Satzungen an.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der LABV SA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung, nämlich die Förderung und Stärkung des Amateur – Boxsportes im Land Sachsen – Anhalt insbesondere durch :
die Pflege und Förderung des Boxsportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten mit dem Ziel,
jedem die Möglichkeit der Ausübung des Boxsportes zu geben;
den Übungs -, Trainings – und Wettkampfbetrieb mit zu organisieren
den Breitensport in Form allgemeinathletischer Ausbildung zu fördern und über ihn die Aufgaben der Talenteförderung und des Leistungssportes zu erfüllen;
kameradschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Gemeinschaften,
Vereine und Sektionen untereinander und
die freiwillige Unterordnung seiner Mitglieder unter die allgemeingültigen Gesetze des
Sports, deren Anwendung auf breitester Grundlage für die Erhaltung der Jugend im besonderen Maße eine sorgfältige körperliche und geistig – moralische Erziehung boxsportlicher Ausbildung zu gewährleisten.
2.Der Landesverband realisiert dabei nachfolgende Aufgaben :
die Abwicklung des Sportverkehrs nach den Wettkampfbestimmungen des DBV zu überwachen;
Gaststartgenehmigungen für seine Boxer zu erteilen und internationale Vergleichskämpfe für Auswahl-mannschaften, Gemeinschaften, Vereine und Sektionen zu genehmigen;
jährlich die Landesmeisterschaften aller Altersklassen sowie Repräsentationswettkämpfe gegen andere Landesverbände auszutragen sowie den nternationalen Sportverkehr zu pflegen und für die Einhaltung der Regeln der EABA und AIBA zu sorgen;
jährlich das Internationale Boxturnier für Männer in Halle durchzuführen;
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgänge für Übungsleiter, Trainer und Kampfrichter sowie Trainingslager auf Landesebene zu organisieren und mit Lehrkräften zu unterstützen;
die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen des Staates, den Kommunen, den Medien sowie dem DBV zu vertreten;
die sportliche Disziplin und Ordnung auf der Grundlage der Rechtsordnung des DBV innerhalb des Verbandes zu wahren und
verdiente Mitglieder des Landesverbandes und der angeschlossenen Gemeinschaften, Vereine und Sektionen auf der Grundlage der Auszeichnungs-ordnung des DBV zu ehren;
die Sportjugend des LABV SA in der Realisierung ihrer Aufgaben auf der Grundlage der Jugendordnung zu unterstützen.
§ 4 Rechtsverbindlichkeit
Für die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen und deren Mitglieder sind die Statuten des Deutschen Sportbundes, des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V., des DBV und diese Satzung sowie alle Ent-scheidungen, die der LABV SA im Rahmen der im § 3 dieser Satzung enthaltenen Aufgaben erlässt, rechtsverbindlich.
Für den Sportverkehr gelten die Wettkampf-bestimmungen des DBV sowie die Artikel und Regeln der EABA und AIBA. Gleiches gilt für die Rechts – und Auszeichnungsordnung des DBV.
Für alle angeschlossenen Gemeinschaften, Vereine und Sektionen gilt der Grundsatz : „ Landesaufgaben gehen vor Gemeinschafts -, Vereins – oder Sektionsaufgaben „
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Verbandsgebiet
Verbandsgebiet ist das Land Sachsen – Anhalt.
Gemeinschaften, Vereine und Sektionen, die ihren Sitz außerhalb des Landes Sachsen – Anhalt haben, können in besonderen Fällen mit Zustimmung ihres zuständigen
Landesverbandes vom LABV SA sportlich betreut werden.
Die Finanzhoheit liegt beim LABV SA.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können nur Gemeinschaften, Vereine und Sektionen werden, die dem Landes-sportbund Sachsen – Anhalt e.V. angehören und nach den Grundsätzen des § 3 dieser Satzung gebildet sind und arbeiten.
Einzelpersonen können nicht unmittelbar Mitglied des LABV SA, jedoch fördernde Mitglieder sein.
Der Beitritt bzw. die Aufnahme der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des LABV SA zu richten.
Dem Antrag ist beizufügen :
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft, des Vereins oder der Sektion über die Mitgliedschaft;
- Erklärung darüber, dass das Aufnahmemitglied vorbehaltlos das Statut des DBV und
des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V. anerkennt, versehen mit Stempel und Unterschrift der jeweiligen Leitung;
- wenn vorhanden, eine Satzung und
- ein Namens- und Anschriftenverzeichnis der Leitungsmitglieder sowie der Übungsleiter,
Trainer und Kampfrichter.
Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch den Verbandsvorstand, der mit einfacher Mehrheit
darüber entscheidet.
Die Entscheidung ist der Gemeinschaft durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch :
Auflösung des LABV SA oder einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion
Austritt oder Ausschluss.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des LABV SA kann nur vom Verbandstag mit mehr als 2 / 3 aller Stimmen seiner Mitglieder beschlossen werden. Diese Vorschrift kann nicht abgeändert werden.
Ein Antrag auf Auflösung des LABV SA kann nur behandelt werden, wenn er mit der Einladung zum Verbandstag als ordentlicher Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des LABV SA oder bei Wegfall des Zwecks seiner Gründung, fällt das Vermögen des Verbandes, soweit die Werte den eingezahlten Kapitalanteilen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen des LABV SA.
Dieses darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 10 Austritt
Zum Austritt aus dem LABV SA sind die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen nur dann berechtigt, wenn sie den Austritt auf einer Mitgliedervollversammlung mit der für eine
Satzungsänderung vorgesehenen qualifizierten Mehrheit ( 2 / 3 ) beschließen.
§ 11 Ausschluss
Ein Ausschluss einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion kann nur auf Beschluß des Vorstandes des LABV SA mit 2 / 3 aller Stimmen erfolgen.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder des LABV SA, die sich in ganz besonderer Weise um die Entwicklung des des Boxsports verdient gemacht haben, können zum Ehrenpräsidenten, Ehrenvorstandsmitglied oder zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
Ehrenvorstandsmitglieder können nur langjährig tätig gewesene Vorstandsmitglieder des LABV SA werden.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten setzt voraus, dass der Betreffende bereits Präsident des LABV SA war.
Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Vorstand und beim Verbandstag. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Vor dem Ableben des Ehrenpräsidenten oder seinem freiwilligen Verzicht auf den Titel, ist die
Ernennung eines weiteren Ehrenpräsidenten unzulässig.
Die Ernennung des Ehrenpräsidenten, der Ehrenvorstandsmitglieder und der Ehrenmitglieder
des LABV SA erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes beim und durch den Verbandstag.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten, Ehrenvorstandsmitglied und Ehrenmitglied schließt die
die Wahl in die Organe des Verbandes nicht aus.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Ein Mitgliedsbeitrag wird entsprechend der Festlegung des DBV vom LABV SA erhoben.
§ 14 Finanzen
Der LABV SA finanziert seine Tätigkeit durch
Bezuschussung des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V., der Landkreise und Gemeinden;
Einnahmen aus selbst organisierten Veranstaltungen;
Zuwendungen von Sponsoren und anderen Förderern des Boxsports.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, mit einem demokratisch gewählten Vertreter an den Verbandstagen teilzunehmen. Gemeinschaften, Vereine oder Sektionen mit mehr als 50 Mitgliedern haben das Recht, einen weiteren Vertreter zu wählen. Diese haben das Recht, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken.
Jeder gewählte Vertreter einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion hat eine Stimme.
Die gewählten Vertreter müssen schriftliche Vollmacht ihres Vertreters erhalten, die bis spätestens 5 Tage vor dem Verbandstag beim Vorstand vorliegen muß.
Ein außenstehender Dritter kann nicht die Mitgliederrechte einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion vertreten.
Die Mitgliederrechte ruhen, wenn eine Gemeinschaft, ein Verein oder eine Sektion länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LABV SA im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
Die Mitglieder haben die Pflicht :
- das Statut des DBV und des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V. sowie diese Satzung, Verbands – und Vorstandsbeschlüsse einzuhalten;
- die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu fördern und
- eigenständig zur Stärkung und Förderung des Boxsportes in ihrem Territorium beizutragen,
einen regelmäßigen Trainings - , Übungs – und Wettkampfbetrieb zu organisieren und die
übertragenen Verbandsaufgaben zu erfüllen.
§ 16 Organe des LABV SA
der Verbandstag
der Vorstand
der Rechtsausschuss
der Auszeichnungsausschuss
§ 17 Der Verbandstag
Der Verbandstag ist das höchste Organ des LABV SA.
Er tritt aller vier Jahre zusammen. Der Verbandstag ist die Vertreterversammlung aller Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Der Verbandstag setzt sich zusammen
- aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,
- aus den Mitgliedern der Verbandsorgane und
- aus den gewählten Vertretern der Gemeinschaften, Vereine und Sektionen
Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten.
Die Einladungsfrist für den Verbandstag beträgt mindestens 6 Wochen und hat schriftlich zu
erfolgen.
Über den Ablauf der Beratung des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen und spätestens 4 Wochen nach dem Verbandstag allen Vorstandsmitgliedern und Gemeinschaften, Vereinen und Sektionen zuzustellen ist.
§ 18 Tagesordnung des Verbandstages
Die Tagesordnung sieht folgende Punkte zwingend vor :
Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten und Prüfung ihrer Vollmacht;
Rechenschaftsbericht des Präsidenten und der Ausschussvorsitzenden;
Kassenbericht und Rechnungslegung;
Ehrungen;
Entlastung des Vorstandes, der Ausschüsse und Kassenprüfer;
Wahl einer Wahlkommission, Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse und Kassenprüfer;
weitere Punkte der Tagesordnung können beantragt werden.
Anträge zum Verbandstag müssen mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin bei der eschäftsstelle in zweifacher Ausfertigung vorliegen.
Antragsberechtigt sind :
der Vorstand
die Gemeinschaften, Vereine und Sektionen
Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2 / 3 der vertretenen Stimmen beim Verbandstag zu Verhandlung kommen ( Dringlichkeitsanträge ) .
Satzungsänderungen können nicht auf dem Wege einer Dringlichkeit behandelt werden.
Der ordnungs – und fristgemäß einberufene Verbandstag ist immer beschlussfähig.
§ 19 Außerordentlicher Verbandstag
Der außerordentliche Verbandstag kann jederzeit vom Vorstand mit Beschluss einberufen werden.
Der Vorstand des Verbandes muss innerhalb von 8 Wochen einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn mindestens 35 % der Gemeinschaften, Vereine und Sektionen in gleicher Sache einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Zu einem außerordentlichen Verbandstag müssen die Mitglieder des Verbandsvorstandes, Gemeinschaften, Vereine und Sektionen mindesten 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit schriftlich geladen werden.
Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche Punkte sein,
die zu seiner Einberufung geführt haben.
§ 20 Wahlen
Die Mitglieder der Verbandsorgane werden vom Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied einer Gemeinschaft, eines Vereins oder einer Sektion.
Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Erfolgt für die jeweilige Funktion nur ein Vorschlag, so kann die Wahl durch Erheben der Hand vollzogen werden.
Entsprechend dem Vertreterschlüssel der Gemeinschaften, Vereine oder Sektionen ist die
Stimmanzahl festgelegt, ebenso hat jedes Vorstandsmitglied des LABV SA eine Stimme.
Gewählt ist derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl zwischen beiden Vorgeschlagenen. Bei Stichwahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Als abgegebene Stimmen zählen auch die ungültigen.
Scheidet ein Mitglied eines Verbandsorganes vorzeitig aus, so kann durch den Verbandsvorstand ein anderes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der
Geschäfte bis zum nächsten Verbandstag bestellt werden.
Scheidet der Präsident vorzeitig aus oder wird vorzeitig suspendiert, führt der Vizepräsident des LABV SA die Geschäfte weiter. Bei Ausscheiden des Präsidenten und des Vizepräsidenten beruft der Rechtswart einen außerordentlichen Verbandstag zur Ergänzungswahl ein.
§ 21 Der Vorstand des Verbandes
Der Gesamtverbandsvorstand setzt sich zusammen aus :
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Rechtswart
- dem Sportwart
- dem Kampfrichterobmann
- dem Jugendwart / Landestrainer
- dem Pressewart
- dem Verbandsarzt
- dem Lehrwart
- den Ehrenmitgliedern
- den zwei Beisitzern
Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Kampfrichterobmann.
Der geschäftsführende Verbandsvorstand leitet die Geschäfte des LABV SA. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages sowie der im § 3 dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben.
Alle Aufgaben des Verbandes, die durch die Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind, obliegen dem geschäftsführenden Verbandsvorstand, der sie auch einem anderen Vertreter des Verbandes zur Bearbeitung und Entscheidungsvorbereitung zuweisen kann.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ausführungs – und Ergänzungsbestimmungen
zu dieser Satzung zu erlassen und alle in der Satzung und den Ordnungen nicht geregelten Fragen durch generelle Weisungen zu entscheiden.
Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.
Der Gesamtverbandsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen wurden.
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Beratungen und Sitzungen der Verbandsorgane teilzunehmen.
§ 22 Der Rechtsausschuss
Der Rechtsauschuss besteht aus dem Rechtswart als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Davon ist der Dienstälteste der Vertreter des Rechtswartes. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern ist er beschlussfähig.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende die Mitwirkung weiterer Mitglieder dieses Ausschusses anordnen.
Der Rechtsausschuss entscheidet im Rahmen der ihm durch die Rechtsordnung des DBV zugewiesenen sachlichen Zuständigkeit.
§ 23 Auszeichnungsausschuss
Der Auszeichnungsausschuss besteht aus 3 vom Verbandstag zu wählenden Angehörigen
von Gemeinschaften, Vereinen und Sektionen, die sich hervorragend um die Entwicklung und Förderung des Boxsports verdient gemacht haben.
Sie müssen verschiedenen Gemeinschaften, Vereinen und Sektionen angehören.
Der Ausschuss wird geleitet durch den gewählten Vizepräsidenten des LABV SA.
Dem Ausschuss obliegt die Bearbeitung aller Anträge zu Ehrungen verdienter Sportler und Funktionäre auf der Grundlage der Auszeichnungsordnung des DBV und des LSB.
In besonderen Fällen kann auch der Verbandsvorstand Ehrungen und Auszeichnungen vornehmen.
§ 24 Revisionskommission – Kassenprüfer
Der Verbandstag wählt für die Dauer von 4 Jahren die aus 3 Mitgliedern bestehende Revisionskommission. Diese ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Beschlüsse, die Geschäfts -, Wirtschafts – und Kassenführung mindestens zweimal jährlich zu prüfen und dem Vorstand und dem Verbandstag zu berichten.
Die Prüfung der Revisionskommission bezieht sich nicht nur auf die rechnerische, sondern auch auf die sachliche Überprüfung der Notwendigkeit der Aufgaben.
Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder der Gemeinschaften, Vereine oder
Sektionen des Präsidenten und Schatzmeisters sein.
§ 25 Pressewart
Der Pressewart ist gewähltes Vorstandsmitglied und berechtigt, in Abstimmung mit dem Präsidenten als Sprecher des LABV SA aufzutreten.
Er vertritt den Verband gegenüber den Medien, organisiert bei Großveranstaltungen Presse – konferenzen und ist angehalten, mit ehrenamtlichen Korrespondenten zusammenzuarbeiten, um die Berichte über Veranstaltungen und die Arbeit des Verbandes im Verbandsorgan und der territorialen Presse zu veröffentlichen.
Der Pressewart ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des LABV SA verantwortlich.
§ 26 Vermögen des Verbandes, Kassengeschäfte
Der Vorstand des Verbandes hat das Recht, im Sinne der Satzung über das Vermögen des Verbandes zu verfügen. Er ist gegenüber den Mitgliedern darüber rechenschaftspflichtig.
Für die ordnungsgemäße Verfügung der Kassengeschäfte ist der Schatzmeister verantwortlich.
Erzielte Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Einnahmensanteile.
Im übrigen gilt die Finanzrichtlinie des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e. V.
§ 27 Sitzungen und Ausschüsse
Geplante Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.
Beschlüsse der Ausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist.
§ 28 Vertretung im Rechtsverkehr
Der LABV SA wird gerichtlich – und außergerichtlich durch den Präsidenten und den
Schatzmeister vertreten.
§ 29 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung wurde am 21. September 2002 durch den Verbandstag
Des LABV SA e. V. beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung des LABV SA e. V. außer Kraft.
